Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 5, Anwesend: 18, Persönlich beteiligt: 0

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ in der Fassung des Entwurfes des Dr. Gerhard Spieß vom 11.01.2021 mit folgendem Satzungstext:

 

㤠1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

 

§ 2 Abstandsflächentiefe

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet.

 

§ 3 Bebauungspläne

In Bebauungsplänen festgesetzte, abweichende Abstandsflächen bleiben unberührt. Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 1.2.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 S. 3 die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 dieser Satzung.

 

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.“

 

Ferner wird die in der Anlage enthaltene Begründung zur Satzung in der Fassung des Dr. Gerhard Spieß genehmigt.

 

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Satzung nach Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 6, Buchstabe a) auszufertigen und noch vor dem 01.02.2021 öffentlich bekannt zu machen.