Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4, Anwesend: 13, Persönlich beteiligt: 0

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, beim Bürgerentscheid zum Rathausstandort folgenden Text als Ratsbegehren zur Abstimmung zu stellen und mit den nachfolgenden Punkten zu begründen:

 

Fortführen der Rathausplanung auf Kirchenstiftungsgrund

Fragestellung:

„Sind Sie dafür, dass die Rathausplanungen auf Basis des Gemeinderatsbeschlusses vom Juli 2018 auf Flurnummer 71/10 der Kirchenstiftung Fahrenzhausen und den bereits vorliegenden Ergebnissen des Architektenwettbewerbs fortgeführt werden.“

 

Begründung:

Bereits zur Grundstücksentscheidung im Juli 2018 lagen folgende Vorteile bzw. günstige Rahmenbedingungen bei der Nutzung des Kirchenstiftungsgrundstückes vor:

·         Das Teilgrundstück der Kirchenstiftung Fahrenzhausen (ca. 2500 m²) bietet einen guten Grundstückszuschnitt und damit vielfältige Möglichkeiten für variable Baukörper.

·         Es ergeben sich monetäre Vorteile, da man sich das eigene, ebenfalls wertvolle, dem Wohngebiet nähere Grundstück aufspart und dieses für andere Zwecke, u.a. für Seniorenwohnen oder Pflege in der Zukunft nutzen kann.

·         Durch die unmittelbare Nähe zur Schule, dem „alten“ Rathaus, dem Pfarrheim, der Mehrzweckhalle sowie der Bücherei können Stellplätze durch Mischnutzung eingespart werden. Der so gewonnene Platz ist so für andere Nutzungen oder auch die Verbesserung des öffentlichen Raums einsetzbar.

·         Durch die unmittelbare Nähe zu zentralen Einrichtungen und Dienstleistungsbetrieben kann für Fahrenzhausen ein positiv identitätsstiftendes Ortszentrum entstehen.

·         In Verbindung mit den direkt angrenzenden öffentlich genutzten Baukörpern ist es möglich einen neuen, städtebaulich wirksamen Außenraum (Gemeindeplatz) zu schaffen.

·         Mit der Nutzung des freistehenden Grundstücks als Rathausstandort, wird die Gestaltung des Ortszentrums durch die Gemeinde immens erleichtert, da man dadurch auf einem großen Zentrumsbereich eine positive Gestaltungsmöglichkeit erhält.

·         Die Verpachtung nach Erbbaurecht für 75 Jahre ist durch die Kirchenverwaltung für die Errichtung eines Rathauses zugesichert.

·         Der Erbpachtzins wurde durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt und liegt in einem üblichen und angemessenen Rahmen.

·         Aufgrund nicht benachbarter Wohnbebauung sind vergleichsweise wenig bauordnungsrechtliche Auflagen zu erwarten. Nachbarn im bauordnungsrechtlichen Sinn sind die Kirchenstiftung sowie die Gemeinde. Auch das führt zur Vereinfachung im Bauantragsverfahren.

·         Unabhängig von bauordnungsrechtlichen Auflagen ist die Beeinträchtigung des nahen Wohnumfelds zweifellos geringer als bei dem gemeindlichen Grundstück.

·         Das Grundstück ist nicht bebaut, dadurch entfallen Abrisskosten.

·         Auf dem Gemeindegrundstück können, und werden bereits, bis zu einer Folgenutzung Mieterlöse erwirtschaftet werden.

 

Ebenfalls im Juli 2018 entschied der Gemeinderat mit 15:0, die gemeindlichen Grundstücke Fl.Nr. 72/1 und Fl.Nr. 177 der Gemarkung Fahrenzhausen, künftig für sozialverträgliche Nutzungen zu verwenden und zum weiteren Vorgehen einen Arbeitskreis aus Mitgliedern des Gemeinderates, sozialen Vereinen und Verbänden und interessierten Bürgern einzurichten.

 

Der zwischenzeitlich durchgeführte Architektenwettbewerb für den Rathausneubau auf dem Grundstück der Kirchenstiftung (mit jeweils immer einstimmigen Beschlüssen über alle Gruppierungen) ergab sehr gute Lösungen für ein mögliches Rathaus und die Gestaltung eines Gemeindezentrums. Ein Wechsel des Rathausstandortes auf die gemeindlichen Grundstücke würde einen neuen Wettbewerb erforderlich machen, bei dem der zentrale Platz nicht überplant werden könnte. Durch die Wiederholung des Wettbewerbs und die hohen Baukostensteigerungen aufgrund der Planungsverzögerungen ist mit Mehrkosten im höheren 6-stelligem Bereich zu rechnen.

 

Als Stichfrage wird folgende Formulierung beschlossen:

Fortführung der Rathausplanung oder Gemeindegrund für Rathausneubau