Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11, Persönlich beteiligt: 0

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte 2. Änderung der. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Fahrenzhausen (BGS-EWS/FES) wie folgt:

 

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Fahrenzhausen (BGS-EWS/FES) vom 09.01.2007 wird wie folgt geändert:

 

1.    § 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.“

 

 

2.    § 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs 8 i. V. m. Art. 5 Abs 7 KAG).“

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.