Sitzung: 18.03.2024 GR/190/2024
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11, Persönlich beteiligt: 0
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte 2. Änderung der. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Fahrenzhausen (BGS-EWS/FES) wie folgt:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde
Fahrenzhausen (BGS-EWS/FES) vom 09.01.2007 wird wie folgt geändert:
1.
§ 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheides fällig.“
2.
§ 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur
Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines
auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die
Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind
Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle
Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten
Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem
Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs 8 i. V. m. Art. 5 Abs 7 KAG).“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.